Pflegekosten

Welche Kosten für Sie entstehen

Entgelte für vollstationäre Pflege

Der monatliche Eigenanteil für den Bewohner für Pflege, Wohnen und Verpflegung bezieht sich auf einen dauerhaften Aufenthalt in unserem Hause:
 

Pflegegrad Monatlicher Eigenanteil
im Einzelzimmer
ohne Leistungszuschlag
Monatlicher Eigenanteil nach Abzug Leistungszuschläge durch Pflegekasse
Dauer Leistungsbezug bis 12 Monate = 5 %
Kostenübernahme
Dauer Leistungsbezug 13 – 24 Monate = 25 %
Kostenübernahme
Dauer Leistungsbezug 25 – 36 Monate = 45 %
Kostenübernahme
Dauer Leistungsbezug ab 37. Monat = 70 %
Kostenübernahme
I
II 1.802,61 € 1.775,01 € 1.664,60 € 1.554,19 € 1.416,18 €
III 1.802,51 € 1.774,90 € 1.664,45 € 1.554,00 € 1.415,94 €
IV 1.802,69 € 1.775,08 € 1.664,66 € 1.554,23 € 1.416,20 €
V 1.802,67 € 1.775,06 € 1.664,64 € 1.554,22 € 1.416,19 €

 

Pflegegrad Monatlicher Eigenanteil
im Doppelzimmer
ohne Leistungszuschlag
Monatlicher Eigenanteil nach Abzug Leistungszuschläge durch Pflegekasse
Dauer Leistungsbezug bis 12 Monate = 5 %
Kostenübernahme
Dauer Leistungsbezug 13 – 24 Monate = 25 %
Kostenübernahme
Dauer Leistungsbezug 25 – 36 Monate = 45 %
Kostenübernahme
Dauer Leistungsbezug ab 37. Monat = 70 %
Kostenübernahme
I
II 1.680,93 € 1.653,33 € 1.542,92 € 1.432,51 € 1.294,50 €
III 1.680,83 € 1.653,22 € 1.542,77 € 1.432,32 € 1.294,26 €
IV 1.681,01 € 1.653,40 € 1.542,98 € 1.432,55 € 1.294,52 €
V 1.680,99 € 1.653,38 € 1.542,96 € 1.432,54 € 1.294,51 €

 
(gültig ab 01.01.2022)

Um den Bewohner vor einer Überforderung durch stetig steigende Pflegekosten zu schützen, zahlen die Pflegekassen ab dem 01.01.2022 für die gesetzlich Versicherten der Pflegegrade 2 bis 5, die vollstationäre Pflege erhalten, einen bestimmten Prozentsatz als sog. Leistungszuschlag für die pflegebedingten Aufwendungen. Die Höhe des Leistungszuschlages steigt mit der Dauer des Bezuges der vollstationären Pflegeleistungen. Das bedeutet für Sie: der zu zahlende Eigenanteil sinkt mit der Dauer des Aufenthalts in der Einrichtung.

Sollte das persönliche Einkommen für die Begleichung des monatlichen Eigenanteils nicht ausreichen, ist grundsätzlich eine Bezuschussung über die Leistungen der Pflegekasse hinaus durch die öffentliche Hand möglich. Hierbei sind die persönlichen Vermögensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung. Hierzu beraten wir Sie gern ausführlich und unterstützen Sie selbstverständlich bei allen Verfahrensfragen und Anträgen.

Entgelte für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ihr täglicher Eigenanteil:

EZ
DZ
Pflegegrad I:
EUR 74,86
EUR 71,86
Pflegegrad II-V:
EUR 41,11
EUR 37,11

 

Die Pflegekasse erstattet im Rahmen der Kurzzeitpflege maximal 1.612,00 € jährlich für die Pflegeaufwendungen. Der Aufenthalt ist auf 28 Tage im Jahr begrenzt. Voraussetzung zu einer Bezuschussung durch die Pflegekasse, ist eine bereits erfolgte Anerkennung der Pflegebedürftigkeit und eine darauf erfolgte Einstufung in einen Pflegegrad. Die Verhinderungspflege benötigt, mindestens seit einem halben Jahr bestehenden Pflegegrad und die nachweisliche Verhinderung der Pflegenden.

Zu allen Fragen der stationären Kurzzeitpflege informieren wir Sie gern in einem persönlichen Beratungsgespräch.